Schadenersatz bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

§ 85 (5) des Patentgesetzes (PatG) legt den Schadenersatz bei ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung fest.

§ 85 (5) PatG

Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.

siehe auch

§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.