Sachdienlichkeit einer Anhörung im Anmeldeverfahren

Nach § 46 (1) S. 2 PatG ist bis zum Beschluß über die Erteilung der Anmelder auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist.

§ 46 (1) S. 2 PatG → Anhörungsantrag

Zwar sind einige der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass in jedem Verfahren in der Regel eine einmalige Anhörung sachdienlich ist1).

Daneben ist jedoch wiederholt anerkannt worden, dass ein Antrag auf Anhörung auch zurückgewiesen werden kann, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die Prüfungsstelle im Zuge des schriftlichen Verfahrens den Eindruck gewinnt, dass sich der Anmelder auf solche Einwände der Prüfungsstelle, die aus deren Sicht entscheidungserheblich sind, nicht einlassen will2)

Widerspricht der Anmelder unter Angabe von Gründen im Einzelnen den mit dem einzigen Prüfungsbescheid geäußerten Bedenken der Prüfungsstelle gegen das Patentbegehren und beantragt zugleich, für den Fall des Fortbestehens der Bedenken der Prüfungsstelle die Anberaumung einer Anhörung, so ist die Anhörung in der Regel sachdienlich, auch wenn keine geänderten Patentansprüche vorgelegt werden.3)

siehe auch

1)
BPatG, Entscheidung vom 15. März 2010, 20 W (pat) 94/05 - Sachdienlichkeit der Anhörung; m.V.a. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 46 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen
2)
BPatG, Entscheidung vom 15. März 2010, 20 W (pat) 94/05 - Sachdienlichkeit der Anhörung; m.V.a. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 46 Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen
3)
BPatG, Beschl. v. 22.06.2005 – 7 W (pat) 57/03 – Anhörung im Prüfungsverfahren.