Rücknahmefiktion bei Nichtstellung des Prüfungsantrags oder Nichtzahlung der Jahresgebühr

§ 58 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Konsequenzen, wenn ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.

§ 58 (3) PatG

Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

§ 58 PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
Regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen.