Nach § 516 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 110 Abs. 8 PatG im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend gilt, kann der Berufungskläger sein Rechtsmittel bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Wenn es nicht zur Verkündung eines Berufungsurteils kommt, bleibt die Rücknahme der Berufung zulässig, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.1)
Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwil-ligung des Beklagten zurückgenommen werden.2)
Als maßgeblich hierfür hat der Senat angesehen, dass das Interesse des Nichtigkeitsbeklagten an einer Sicherung vor weiteren Angriffen zurücktreten muss, weil dem Nichtigkeitskläger nicht angesonnen werden kann, gegen seinen Willen als Anwalt der öffentlichen Belange aufzutreten, und weil während der Laufzeit des Patents eine auf denselben Klagegrund gestützte Nichtigkeitsklage ohnehin jederzeit auch von anderen Personen erhoben werden kann.3)
Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zu-stimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist.4)
Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Streithelfer des Klägers zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen5). Auch ein Streithelfer, dem diese Stellung zukommt, kann einer Rücknahme der Klage durch die Hauptpartei aber nicht widersprechen. Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Klagerücknahme alleine fortzuführen6).7)