§ 23 (7) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen.
Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden.
Mit Wirksamwerden der ersten Benutzungsanzeige entfällt die Möglichkeit der Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung gemäß § 23 PatG. Eine Benutzungsanzeige gemäß § 23 Abs. PatG kann nicht allein deswegen als unwirksam angesehen werden, wenn vorgetragene Angaben noch der Konkretisierung bedürfen. Ob die Benutzungsanzeige nicht wegen Form und Inhalt, sondern aus anderen Gründen keine Rechtswirkungen entfalten konnte, hat das Patentamt im Rahmen der Prüfung, ob die Lizenzbereitschaftserklärung trotz vorheriger Benutzungsanzeige wirksam zurückgenommen worden ist, nicht zu entscheiden. Für Streitigkeiten, die sich aus dem durch die Benutzungsanzeige begründeten privatrechtlichen Schuldverhältnis zwischen Patentinhaber und potenziellem Lizenznehmer ergeben, sind mit Ausnahme des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 4 PatG die Zivilgerichte zuständig.1)
§ 23 PatG → Lizenzbereitschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.