Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 [→ Technische Mitglieder des Patentgerichts] ist anzuwenden.
Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.
§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz