§ 70 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Reihenfolge der Stimmabgabe der Mitglieder der Senate.
Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
§ 70 PatG → Entscheidungen des Patentgerichts
Regelt die Verfahren zur Beschlussfassung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.