Reihenfolge der Stimmabgabe

§ 70 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Reihenfolge der Stimmabgabe der Mitglieder der Senate.

§ 70 (3) PatG

Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

siehe auch

§ 70 PatG → Entscheidungen des Patentgerichts
Regelt die Verfahren zur Beschlussfassung und Abstimmung in den Senaten des Patentgerichts.