§ 11 des Patentkostengesetzes regelt die Möglichkeiten des Kostenschuldners, gegen Kostenansätze oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung Erinnerung oder Beschwerde einzulegen.
§ 11 (1) PatKostG → Erinnerung des Kostenschuldners
Erlaubt dem Kostenschuldner, gegen den Kostenansatz oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung schriftlich oder mündlich vor der Geschäftsstelle Erinnerung einzulegen.
§ 11 (2) PatKostG → Beschwerde des Kostenschuldners]
Ermöglicht dem Kostenschuldner, bei einer abgelehnten Erinnerung Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA einzulegen, die vom Bundespatentgericht entschieden wird.
§ 11 (3) PatKostG → Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz
Legt fest, dass gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz keine Beschwerde zulässig ist.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.