Pflanzensorte

§ 2a (3) Nr. 4 des Patentgesetzes (PatG) definiert den Begriff „Pflanzensorte“.

§ 2a (3) Nr. 4 PatG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: „Pflanzensorte“ eine Sorte im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

siehe auch

§ 2a (3) PatG → Definitionen biologischer Begriffe
Liefert Definitionen für Begriffe, die im Kontext des Gesetzes verwendet werden.