Das DDR-Recht unterschied sich in Bezug auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit (erfinderische Leistung) und unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung nicht wesentlich vom dem in den alten Bundesländern geltenden Recht.1)
Allerdings enthielt das DDR-PatG von 1983 mit § 6 Abs. 2 die Vorschrift, dass für technische Lösungen, die auf chemischem oder mikrobiologischen Wege hergestellte Stoffe betreffen, sowie für Erfindungen, die Nahrungs-, Genuss- oder Arzneimittel betreffen, Patente nur für Herstellungsverfahren erteilt werden.2)
Außerdem enthielt § 5 Abs. 6 DDR-PatG 1983 die Vorschrift, dass Lösungen zur Diagnose, Prophylaxe und Therapie von Erkrankungen an Mensch und Tier als Erfindungen nicht gelten. Diese Patentausschlussgründe enthielt das am. 1. Juli 1990 in Kraft getretene DDR-PatG von 1990 nicht mehr.3)
Eine ausdrückliche Übergangsregelung im DDR-PatG 1990 fehlt. Ebenso enthalten weder § 5 ErstrG noch die in ihm genannte Vorschrift des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Anlage I Kap. III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1, BGBl. 1990 II, 889) eine Regelung darüber, ob das DDR-PatG 1983 oder das DDR-PatG 1990 auf Patente anwendbar ist, die vor dem 29. Juni 1990 angemeldet wurden.4)
Grundsätzlich gilt in solchen Fällen - jedenfalls im öffentlichen Recht -, dass neues Recht, vorbehaltlich wohlerworbener Rechte, sogleich alle noch nicht abgeschlossenen Rechtszustände erfassen müsse5). Es bestehen keine Bedenken, diesen Grundsatz auch auf das Patentrecht anzuwenden.6)