Nach der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatKostZV, Nr. 1 bis 5) können Zahlungen nur noch durch
erfolgen.
Die Möglichkeiten der Zahlung mittels Scheck, Gebührenmarken und Abbuchungsauftrag sind entfallen.