Patentanmelder

Mehrere Anmelder

Im Falle mehrerer Anmelder muß ein Zustellungsbevollmächtigter ernannt werden.

Ist ein Patent für zwei Patentinhaber erteilt worden und ist einer der beiden Patentinhaber als Zustellungsbevollmächtigter benannt, so sind diesem gemäß § 8 Abs. 2 VwZG zwei Beschlussausfertigungen zuzustellen. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschrift macht die Zustellung unwirksam, so dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 09.12.2004 – 10 W (pat) 40/04.