Im Falle mehrerer Anmelder muß ein Zustellungsbevollmächtigter ernannt werden.
Ist ein Patent für zwei Patentinhaber erteilt worden und ist einer der beiden Patentinhaber als Zustellungsbevollmächtigter benannt, so sind diesem gemäß § 8 Abs. 2 VwZG zwei Beschlussausfertigungen zuzustellen. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschrift macht die Zustellung unwirksam, so dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt.1)