Ordnung in der Anhörung

§ 59 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Verantwortung des Vorsitzenden der Patentabteilung für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Anhörung.

§ 59 (4) PatG

Der Vorsitzende der Patentabteilung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht aus.

siehe auch

§ 59 PatG → Einspruchsverfahren
Regelt das Verfahren für den Einspruch gegen ein erteiltes Patent.