§ 59 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Verantwortung des Vorsitzenden der Patentabteilung für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Anhörung.
Der Vorsitzende der Patentabteilung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht aus.
§ 59 PatG → Einspruchsverfahren
Regelt das Verfahren für den Einspruch gegen ein erteiltes Patent.