Öffentlichkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens

§ 106 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anwendung der Vorschrift zur Öffentlichkeit des Verfahrens im Rahmen der Rechtsbeschwerde.

§ 106 (2) PatG

Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 [→ Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Beschwerdesenaten] entsprechend.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.