Öffentliche Zugänglichkeit der Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens

Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich [→ Öffentliche Zugänglichkeit].1)

Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren Priorität die dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.2)

siehe auch

Öffentliche Zugänglichkeit

1)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2022 - X ZR 36/21 - Gesperre; Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - X ZR 166/97, juris Rn. 33; ebenso Melullis in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 95; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 3 Rn. 39
2)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2022 - X ZR 36/21 - Gesperre