Nutzung des Patents

Die „Nutzung des Patents“ bezieht sich auf das exklusive Recht des Patentinhabers, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts [→ Patentrecht] zu verwenden. Dies bedeutet, dass nur der Patentinhaber oder eine von ihm ermächtigte Person die Erfindung nutzen darf. Andere Dritte sind für die Dauer des Patents von einer solchen Nutzung ausgeschlossen.

§ 9 PatG regelt die Wirkung des Patents und die damit verbundenen Verbietungsrechte, die dem Patentinhaber das exklusive Recht geben, die patentierte Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen.

siehe auch

§ 9 PatG → Wirkung des Patents, Verbietungsrechte
Das Patent gibt dem Inhaber das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen.