Die „Nutzung des Patents“ bezieht sich auf das exklusive Recht des Patentinhabers, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts [→ Patentrecht] zu verwenden. Dies bedeutet, dass nur der Patentinhaber oder eine von ihm ermächtigte Person die Erfindung nutzen darf. Andere Dritte sind für die Dauer des Patents von einer solchen Nutzung ausgeschlossen.
§ 9 PatG regelt die Wirkung des Patents und die damit verbundenen Verbietungsrechte, die dem Patentinhaber das exklusive Recht geben, die patentierte Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen.
§ 9 PatG → Wirkung des Patents, Verbietungsrechte
Das Patent gibt dem Inhaber das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen.