Nichtigkeitsberufungsverfahren

Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren
Klageänderung im Berufungsverfahren (Verfahrensrecht)
Änderung der Patentansprüche im Nichtigkeitsberufungsverfahren

Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 87 (1) PatG bzw. hier § 115 (1) PatG kann ein in einer Druckschrift referierter Stand der Technik auch ohne entsprechenden Vortrag in das Verfahren eingeführt werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, daß dieser Stand der Technik für die Rechtsbeständigkeit des angegriffenen Patents von Bedeutung ist (BGH, Urt. vom 1. Juli 2003 — X ZR 8/00 - Gleitvorrichtung).

Einer abschließenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Beklagte im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten war. Wie sich aus § 82 PatG, der gemäß § 118 PatG auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, ergibt, kann im Falle der Säumnis der ordnungsgemäß geladenen Partei in der Sache entschieden werden.1)

Im Patentnichtigkeitsverfahren kann der Beklagte ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil mit der Berufung nur einheitlich gegen alle Kläger angreifen; eine nur gegenüber einzelnen Klägern erklärte Berufung ist unzulässig.2)

Die Erklärung, eine gegenüber mehreren notwendigen Streitgenossen wirksam eingelegte Berufung werde gegenüber einzelnen dieser Streitgenossen zurückgenommen und im Hinblick auf die übrigen fortgeführt, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass die Berufung gegen alle Streitgenossen fortgeführt werden soll.3)

siehe auch

Nichtigkeitsverfahren

1)
ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urt. v. 01.02.1994 - X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug für Klosettbrillen; Urt. v. 30.04.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät
2)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - X ZR 23/19 - Funkzellenzuteilung; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 9
3)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - X ZR 23/19 - Funkzellenzuteilung