Mit der Nichtigerklärung gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten (§ 22 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Dagegen erlischt das Patent mit der Nichtzahlung der Jahresgebühr nur mit Wirkung für die Zukunft.1)