Neuheitsschonfrist für Ausstellungen

§ 3 (5) Nr. 2 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Nichtberücksichtigung von Offenbarungen, die auf anerkannten Ausstellungen erfolgt sind.

§ 3 (5) Satz 1 Nr .2 PatG

Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

§ 3 (5) Satz 2 und 3 PatG

Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

siehe auch

§ 3 (5) PatG → Nichtberücksichtigung bestimmter Offenbarungen
Beschreibt Ausnahmen, bei denen eine Offenbarung der Erfindung nicht berücksichtigt wird.