Die Neuheitsprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil des Prüfungsverfahrens. Sie dient dazu festzustellen, ob eine Erfindung neu [§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit] ist, das heißt, ob sie sich von allen bereits bekannten Techniken und Veröffentlichungen [§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik] unterscheidet.
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.