Art. III § 4 (1) IntPatÜG → Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
Art. III § 4 (2) IntPatÜG → Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase
Die nationale Phase einer internationalen Anmeldung beginnt in der Regel mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum der internationalen Anmeldung.
Voraussetzung hierfür ist nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 PCT i. V. m. Art. III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜG [→ Voraussetzungen für die Einleitung der nationalen Phase], dass der Anmelder beim DPMA vor Ablauf dieser Frist als nationale Gebühr die für ein entsprechendes Anmeldeverfahren nach § 34 PatG anfallende Gebühr entrichtet und, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden ist, eine deutsche Übersetzung der Anmeldung einreicht.1)