Missbräuchliche Offenbarungen

§ 3 (5) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Nichtberücksichtigung von Offenbarungen, die durch offensichtlichen Missbrauch erfolgt sind.

§ 3 (5) Satz 1 Nr. 1 PatG

Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

siehe auch

§ 3 (5) PatG → Nichtberücksichtigung bestimmter Offenbarungen
Beschreibt Ausnahmen, bei denen eine Offenbarung der Erfindung nicht berücksichtigt wird.