Merkmalsgliederung

§ 9 (3) PatV

Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.

§ 14 S. 1 PatG → Patentansprüche

§ 9 (1) PatV → Ein- und zweiteilige Patentansprüche
§ 9 (2) PatV → Zweiteilige Anspruchsfassung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (8) PatV → Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 (9) PatV → Bezugszeichen
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form

Die Merkmalsgliederung dient dazu, den Inhalt des Patentanspruchs in einer für die rechtliche Beurteilung zweckmäßigen Struktur darzustellen. Hierzu ist nicht erforderlich, den Wortlaut des Patentanspruchs exakt wiederzugeben.1)

Die Merkmalsgliederung ist nicht mehr als ein bloßes Hilfsmittel. Rechtliche Bedeutung kommt der Merkmalsgliederung - anders als nach § 12a GebrMG dem Schutzanspruch als solchem - nicht zu.2)

siehe auch

§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Beschl. v. 17. November 2020 - X ZR 3/18
2)
BGH, BGH Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner, für die Eingriffsprüfung