Mehrfacher Rechercheantrag

§ 43 (5) des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Regelung für mehrfache Rechercheanträge.

§ 43 (5) PatG

Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 [→ Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag] ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.