Mathematische Methoden (Algorithmen)

Mathematische Methoden sind im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG nur dann patentierbar, wenn sie der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.1)

Eine mathematische Methode kann nicht ohne weiteres als nicht-technisch [→ Technizität] angesehen werden.2)

Technisches Handeln besteht im Arbeiten mit den Mitteln der Naturkräfte3) Die diesen zugrundeliegenden Gesetzmäßigkeiten werden in aller Regel mit Hilfe mathematischer Methoden beschrieben. Die Anwendung solcher Methoden zur Erzielung eines bestimmten technischen Erfolgs ist deshalb ihrerseits dem Gebiet der Technik zuzuordnen. Als nicht-technisch kann eine mathematische Methode nur dann angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist.4)

Ein ausreichender Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften liegt beispielsweise vor, wenn eine mathematische Methode zu dem Zweck herangezogen wird, anhand von zur Verfügung stehenden Messwerten zuverlässigere Erkenntnisse über den Zustand eines Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funktionsweise des Systems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beeinflussen.5)

Keinen technischen Beitrag liefert ein Verfahren, deren Gegenstand im Wesentlichen eine mathematische Abbildung einer mehrdimensionalen Szene auf eine Bildebene, wobei diese Abbildung nicht anhand real vorhandener Objekte, sondern allein durch erechnungen erfolgt, so liegt eine mathematische Methode „als solche“ vor, die bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 PatG nicht als Erfindung anzusehen ist. Wenn das beanspruchte Verfahren lediglich eine Berechnung vorschlägt, die von einer mathematischen Beschreibung und nicht von real vorhandenen Objekten ausgeht und dann durch geeignete mathematische Operationen nach optischen Gesetzen eine Abbildung erzeugt, so rechtfertigt es der Unterschied zwischen einem real stattfindenden Prozess und einer bloßen Berechnung, den real stattfindenden Prozess dem Gebiet der Technik zuzuordnen. Eine bloße Berechnung kann dagegen auch dann nicht dem Gebiet der Technik zugeordnet werden, wenn sie optische Gesetze berücksichtigt oder wenn sie unter Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln durchgeführt wird.6)

siehe auch

§ 1 (3) PatG → Nicht patentierbare Erfindungen
Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG.

§ 1 (4) PatG → Einschränkungen der Patentfähigkeit
Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

1) , 4) , 5)
BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1/15 - Flugzeugzustand
2)
BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1/15 - Flugzeugzustand
3)
BGH, Beschluss vom 27. März 1969 - X ZB 15/67, BGHZ 52, 74, 77 ff. = GRUR 1969, 672 - Rote Taube; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe
6)
BPatG Beschl. v. 28.09.2004 – 17 W (pat) 31/03 – Partitionsbaum