§ 1 (3) PatG → Patentierungsausschluss nicht technischer Gegenstände oder Tätigkeiten
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Lehre, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, wegen des Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.1)
Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen2). Entsprechendes gilt für Verfahren zur Wiedergabe von Informationen,3)
Nicht berücksichtigungsfähig sind deshalb Anweisungen, die ausschließlich Aspekte betreffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 PatG von der Patentierung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von Daten.4), wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeiten5) oder ästhetische Merkmale6).7)
§ 1 (3) PatG → Patentierungsausschluss nicht technischer Gegenstände oder Tätigkeiten
§ 1 (3) Nr. 3 PatG → Programme für Datenverarbeitungsanlagen