Die Inhaberin von standard-essentiellen Patenten ist kartellrechtlich zur Lizenzgewährung verpflichtet.1)
Weder § 20 GWB noch Art. 102 EUV kann eine allgemeine Verpflichtung zur Meistbegünstigung entnommen werden.2)
Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht gezwungen, allen die gleichen – günstigsten – Bedingungen, insbesondere Preise, einzuräumen. Ihm kann nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren.3)
Das Streben eines Marktteilnehmers, auch eines marktbeherrschenden Unternehmens, nach möglichst günstigen Bedingungen, ist grundsätzlich wettbewerbskonform.4)
Daher kann allein daraus, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen mit verschiedenen Unternehmen auf der Marktgegenseite Verträge abschließt, die nicht in jedem Fall zu einem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis in Form einer exakten Übereinstimmung von Leistung und Gegenleistung führen, noch nicht auf eine unzulässige Diskriminierung geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob eine unterschiedliche Gestaltung der Konditionen auf Willkür oder sachfremden Erwägungen beruht.5)
Es bedarf im Streitfall keiner näheren Erörterung, ob die Lizenzgeberin an ihre eigene Lizenzierungspraxis gebunden wäre, wenn festgestellt werden könnte, dass sie mit anderen Lizenzsuchern jeweils zu identischen oder nach feststehenden Regeln differenzierten Bedingungen einen Lizenzvertrag geschlossen hat. In einem solchen Fall wäre die Lizenzgeberin, ihre Normadressateneigenschaft unterstellt, möglicherweise gehalten, auch der Lizenzsucherin einen Lizenzvertrag anzubieten, der diesem von ihr bislang erfolgten Lizenzierungssystem entspricht. Insofern dürfte nichts anderes gelten als etwa für Rabattsysteme. Je ausgeprägter sich eine solche Praxis entwickelt hat, umso höhere Anforderungen wird man an den Rechtfertigungsaufwand des Normadressaten stellen, wenn er im Einzelfall zuungunsten eines weiteren Interessenten hiervon abweichen will.(OLG Karlsruhe Urteil vom 23.3.2011, 6 U 66/09))
Ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, richtet sich nach Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung und danach, ob die relative Schlechterstellung eines Unternehmens gegenüber einem anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder sachfremden Erwägungen beruht.6)
Zur Schätzung der Höhe des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie bei standardessentiellen Patenten, wenn der Patentinhaber standardisierte Lizenzbedingungen angeboten hat: LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09
SEPs → Standard-essentielle Patente
Patente, die Technologien schützen, die für die Umsetzung eines technischen Standards unerlässlich sind.