Ladungsfrist

§ 118 (2) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Mindestladungsfrist im Berufungsverfahren.

§ 118 (2) PatG

Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

siehe auch

§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.