Für die Kostentragungspflicht ist davon auszugehen, dass im Fall der Erledigung der Hauptsache durch Verzicht auf das Streitpatent sowie auf die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit regelmäßig der Patentinhaber die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu tragen hat, da eine solche Vorgehensweise im Regelfall darauf schließen lässt, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt hätte und sich der Patentinhaber durch sein Vorgehen in die Rolle des Unterlegenen begibt.1) Der Anlass für den Verzicht ist insoweit unerheblich.2)
§ 84 (2) S. 1 PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens