Korrektur von Fehlern in Entscheidungen

§ 95 (1) des Patentgesetzes (PatG) gibt dem Patentgericht die Möglichkeit, offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit zu berichtigen.

§ 95 (1) PatG

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

siehe auch

§ 95 PatG → Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Behandelt die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des Patentgerichts.