Klageberechtigung bei widerrechtlicher Entnahme

§ 81 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass nur der Verletzte zur Erhebung der Klage bei widerrechtlicher Entnahme berechtigt ist.

§ 81 (3) PatG

Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

siehe auch

§ 81 PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren werden durch Klage eingeleitet und richten sich gegen den im Register eingetragenen Patentinhaber oder den Inhaber der Zwangslizenz.