Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren

§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren

Die Nichtigkeitsklage kann nachträglich durch Klageänderungen gemäß §§ 263 ZPO auf weitere Nichtigkeitsgründe erstreckt werden (nicht aber durch Klageerweiterung § 264 ZPO).

Klageänderung setzt Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit voraus.

Eine Klageänderung durch zusätzliche Geltendmachung einer unzulässigen Erweiterung ist regelmäßig sachdienlich, weil durch die Befassung mit dem nachgeschobenen Nichtigkeitsgrund der mangelnden ursprünglichen Offenbarung ein darauf gestützter neuerlicher Angriff vermieden werden kann.1)

Markenrecht: Ein Wechsel des Löschungsgrundes ist ohne weiteres als sachdienlich anzusehen, wenn die Antragstellerin bei einer Verneinung des ursprünglichen Nichtigkeitsgrundes gezwungen wäre, einen neuen Antrag auf Löschung zu stellen, dem auch nicht die Rechtskraft entgegengehalten werden könnte.2) Läßt sich die Antragsgegnerin auf einen neuen Löschungsgrund ein, so ist dies als Einwilligung in die Erweiterung des Löschungsbegehrens zu werten.

Auch der Übergang von einem Angriff gegen einen Unteranspruch zu einem Angriff gegen einen Hauptanspruch kann durch Klageänderungen gemäß §§ 263 ZPO erfolgen.

Von der Klageänderung abzugrenzen ist die Klageerweiterung bzw. Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO, bei der nicht der Klagegrund verändert wird sondern der Klageantrag (z.B. Angriff eines weiteren nebengeordneten Anspruchs, oder Übergang von Hauptanspruch auf Unteranspruch bzw. umgekehrt). Klageerweiterung ist jederzeit möglich und bedarf nicht der Einwilligung des Beklagten.

Die Einbeziehung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes in der Berufungsinstanz, nachdem die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht nur auf einen oder mehrere andere der in Art. 138 Abs. 1 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜbkG aufgeführten Nichtigkeitsgründe gestützt war, stellt eine Klageänderung (objektive Klagehäufung) im Sinne der Vorschrift des § 533 Nr. 1 ZPO dar, welche nach § 99 Abs. 1 PatG auch im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbar ist.3)

Die Erstreckung der Nichtigkeitsklage auf einen bislang nicht angegriffenen Patentanspruch im Wege der Anschlussberufung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.4)

Eine solche als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn sie eine umfassendere Erledigung des zwischen den Parteien herrschenden Streits ermöglicht.5)

siehe auch

§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren § 263 ZPO → Klageänderung (Verfahrensrecht)

Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens
Nichtigkeitsverfahren

1)
BPatG, Urteil v. 29.04.2003, 1 Ni 2/02 (EU); BPatG Urteil v. 13.05.2003, 1 Ni 1/02 (EU)
2)
analoge Anwendung von BPatGE 42, 250, 253 - Winnetou
3)
BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung
4)
BGH, Urt. v. 20. März 2012 - X ZR 58/09; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren
5)
BGH, Urt. v. 20. März 2012 - X ZR 58/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 X ZR 25/09 Rn. 9