Keine nachträgliche Nennung auf veröffentlichten Druckschriften

§ 63 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt, dass auf bereits veröffentlichten Druckschriften keine nachträgliche Nennung oder Berichtigung erfolgt.

§ 63 (3) PatG

Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.

siehe auch

§ 63 PatG → Erfindernennung
Regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.