Das Internet ist in der Regel kein geeigneter Informationsdienst zur Ermittlung des Standes der Technik im Prüfungsverfahren. Aktuell gefundene Informationen lassen für einen bestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit nämlich ohne weiteren Nachweis nicht die Feststellung zu, dass sie damals schon im Internet eingestellt waren und dass ihre damalige technische Lehre mit der aktuellen identisch ist. Solche Informationen sind nur dann für den Stand der Technik relevant, wenn gleichzeitig belegt werden kann, was daran wann geändert wurde.1)
Veraltet. Modernere Rechtssprechung siehe Internet-Offenbarungen zum europäischen Recht — Dr. Martin Meggle-Freund 2013/10/16 23:46
Es gibt Webarchive, die Webseiten zu bestimmten Zeitpunkten archivieren, z.B. die Wayback-Machine — Dr. Martin Meggle-Freund 01.03.2007 10:11
→ Internet-Offenbarungen (Europäisches Patentrecht)
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik