Inhaltliche Anforderungen an die Begründung

§ 102 (4) des Patentgesetzes (PatG) umreißt die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde.

§ 102 (4) PatG

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

siehe auch

§ 102 PatG → Anforderungen an die Rechtsbeschwerde
Legt die Anforderungen, Fristen und Vertretungsregelungen im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof fest.