Im wesentlichen biologisches Verfahren

§ 2a (3) Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) definiert den Begriff „im Wesentlichen biologisches Verfahren“.

§ 2a (3) Nr. 3 PatG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht;

siehe auch

§ 2a (3) PatG → Definitionen biologischer Begriffe
Liefert Definitionen für Begriffe, die im Kontext des Gesetzes verwendet werden.