Gutgläubiger Erwerb

§ 8 S. 5 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ausnahme von den Fristen bei nicht gutgläubigem Erwerb.

§ 8 S. 5 PatG

Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

siehe auch

§ 8 PatG → Vindikation
Regelt die Ansprüche des Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde.