Geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Patentrechts sind gemäß § 1 (3) Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) [→ Nicht patentierbare Erfindungen] Pläne, Regeln und Verfahren, die für geschäftliche Tätigkeiten verwendet werden. Diese Tätigkeiten werden nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen und sind daher grundsätzlich nicht patentierbar.
Allerdings steht Absatz 3 der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird [→ Einschränkungen der Patentfähigkeit]. Das bedeutet, dass wenn eine geschäftliche Methode in Verbindung mit einer technischen Umsetzung steht, die einen technischen Charakter aufweist, diese möglicherweise patentierbar sein kann.
§ 1 (3) PatG → Nicht patentierbare Erfindungen
Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG.
§ 1 (4) PatG → Einschränkungen der Patentfähigkeit
Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.