Gerichtsstand bei Vertretung

§ 25 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt den Gerichtsstand für Verfahren, an denen ein Vertreter beteiligt ist.

§ 25 (3) PatG

Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

siehe auch

§ 25 PatG → Vertretung
Verfahrensbeteiligte ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen.