Geographischer Herkunftsort von biologischem Material

§ 34a (1) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass Erfindungen, die biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs umfassen oder verwenden, Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials enthalten sollen, soweit dieser bekannt ist.

§ 34a (1) PatG

Hat eine Erfindung biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt.

siehe auch

§ 34a PatG → Angaben zum geographischen Herkunftsort
Beschreibt die Anforderungen an die Angabe des geographischen Herkunftsorts von biologischem Material in einer Patentanmeldung.