Geheimhaltungsmassnahmen

Geheimhaltungsvereinbarung

Der Schutz als Geschäftsgeheimnis setzt nach § 2 Nr. 1 Buchst. b und c GeschGehG voraus, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden und dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.1)

siehe auch

Geheimhaltung

1)
BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung