Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse daran besteht, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen, ist im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände die öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind, aber auch dann, wenn die Herstellung oder einzelne Herstellungsschritte auf Dritte übertragen werden.1)
Informationen, die nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG fallen, sind nicht ohne weiteres als der Öffentlichkeit zugänglich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen.2)
Allein aus dem Inhalt einer Patentanmeldung kann zumindest dann nicht auf ihre Geheimhaltung geschlossen werden, wenn in weiten Teilen lediglich der Einsatz von Standardkomponenten beschrieben wird und der Inhalt nicht solche Details aufführt, die eine Geheimhaltung zwingend erscheinen lassen. Im Fall der Geheimhaltung müsste die Firmenschrift einen Geheimhaltungsvermerk tragen und zwar selbst dann, wenn es sich nur um eine interne Information handelte.3)