§ 50 (4) des Patentgesetzes (PatG) erweitert die Anwendung der Absätze 1 bis 3 auf Erfindungen, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten werden.
Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.
§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.