Geheimhaltung ausländischer Erfindungen

§ 50 (4) des Patentgesetzes (PatG) erweitert die Anwendung der Absätze 1 bis 3 auf Erfindungen, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten werden.

§ 50 (4) PatG

Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.

siehe auch

§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.