Gebühren für die Teilanmeldung

§ 39 (2) PatG

Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. 2Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.

Eine Gebührenpflicht für die Teilanmeldung besteht nur, wenn diese zu einer endgültigen, wirksamen und in dem weiteren Verfahren selbständigen Anmeldung erstarkt. Ist dies von vornherein oder infolge nachträglicher, vor der Vollwirksamkeit der Teilanmeldung eintretender Ereignisse nicht der Fall, so fehlt oder entfällt der Rechtsgrund für die Gebührenpflicht. Das ist auch der Fall, wenn die innere Priorität der Teilanmeldung für eine Nachanmeldung in Anspruch genommen wird und die Teilanmeldung deshalb nach § 40 Abs. 5 PatG als zurückgenommen gilt.1)

siehe auch

1)
BGH, GRUR 93, 89 - Leitsatz 2