DPMAVwKostV → Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die Gebühren für die Akteneinsicht sind nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG geregelt, sondern in der Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV [→ Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt], die grundsätzlich eigenständige Bestimmungen trifft.
Gemäß § 6 DPMAVwKostV werden Gebühren mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.1)