Gebühren für die Akteneinsicht

DPMAVwKostV → Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Die Gebühren für die Akteneinsicht sind nicht in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG geregelt, sondern in der Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV [→ Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt], die grundsätzlich eigenständige Bestimmungen trifft.

Gemäß § 6 DPMAVwKostV werden Gebühren mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.1)

siehe auch

Akteneinsicht

1)
BPatG, Jahresbericht 2005, S. 53; m.V.a. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 31 Rdn. 47; § 6 DPMAVwKostV Fußnote 4.