Gebühren

§ 2 (1) PatKostG

Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

Anlage (zu § 2 Abs. 1) → Gebührenverzeichnis
Legt die spezifischen Gebührenbeträge für verschiedene Verfahren und Amtshandlungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Bundespatentgericht fest.

Gebühren (Öffentliches Recht)
Gebühren (Verfahrensrecht)

siehe auch

§ 2 PatKostG → Höhe der Gebühren
Legt fest, dass die Gebühren für Verfahren nach einem Gebührenverzeichnis erhoben werden und regelt die spezifische Gebührenbemessung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere anhand des Streitwerts.