Fristverlängerung für englische oder französische Anmeldungen

§ 35a (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Fristverlängerung für die Einreichung einer deutschen Übersetzung bei Anmeldungen in englischer oder französischer Sprache.

§ 35a (2) PatG

Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.

siehe auch

§ 35a PatG → Anmeldesprache
Regelt die Anforderungen an die Sprache der Patentanmeldung und die Fristen für die Einreichung einer deutschen Übersetzung.