→ Fristüberwachung (Verfahrensrecht)
→ Fristenkalender (Verfahrensrecht)
Dass es in patentrechtlichen Verfahren eine Vielzahl solcher Fristen geben kann und ein Patentanwalt häufig mit der Fristüberwachung für eine große Zahl von Patenten betraut ist, führt im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Umstände mögen es rechtfertigen, dass der Anwalt davon absieht, bei jeder Vorlage der Akte die Berechnung und Notierung aller für das Patent relevanten Fristen zu überprüfen. Für die Pflicht, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine zutreffend berechnete und eingetragene Frist nicht unberechtigt geändert oder gelöscht wird, kommt eine Abmilderung der Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht in Betracht. Gerade der Umstand, dass eine Vielzahl von Fristen zu beachten ist und der Anwalt die Tätigkeit seiner damit betrauten Mitarbeiter nicht ständig hinsichtlich jedes Details überwachen und nachprüfen kann, erfordert eine Kanzleiorganisation, die sicherstellt, dass ein Mitarbeiter nicht eigenmächtig die Entscheidung trifft, eine eingetragene Frist sei nicht mehr zu beachten.1)
§ 123 (1) PatG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand