Fristablauf gemäß § 82

§ 83 (1) S. 5 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 erfolgen darf, wenn keine Frist gesetzt wird.

§ 83 (1) S. 5 PatG

Setzt das Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgen.

siehe auch

§ 83 (1) → Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.