Frist für den Hinweis

§ 83 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass der Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen soll.

§ 83 (1) S. 2 PatG

Dieser Hinweis [§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen.

siehe auch

§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.